Häusliche Pflege

Mehr als drei Viertel aller Pflegebedürftigen in Deutschland nehmen häusliche Pflege vor allem in der eigenen Wohnung in Anspruch. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Leistungen dafür unter welchen Bedingungen in Anspruch genommen werden können.

Pflege durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Personen

Pflegegeld

Pflegebedürftige sollen selbst darüber entscheiden können, wie und von wem sie gepflegt werden. Die Pflegeversicherung unterstützt deshalb auch, wenn sich Betroffene dafür entscheiden, statt von einem ambulanten Pflegedienst von Angehörigen, Freunden oder anderen ehrenamtlich Tätigen versorgt zu werden. Hierfür zahlt die Pflegeversicherung das sogenannte Pflegegeld.

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Pflegesachleistungen kombiniert werden.

Das Pflegegeld ist wie die Sachleistung nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit gestaffelt:

Pflegegeld für häusliche Pflege

Pfelegebedürftigkeit Leistungen pro Monat  
­Pflegegrad 2 332 Euro ­
­­Pflegegrad 3 573 Euro ­
­­Pflegegrad 4 765 Euro ­
­­Pflegegrad 5 947 Euro ­

 

Während einer Verhinderungspflege wird das bisher bezogene (anteilige) Pflegegeld für bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe weitergezahlt.

Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen haben Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld anteilig für die Tage, an denen sie sich in häuslicher Pflege befinden.

Beratung in der eigenen Häuslichkeit bei Pflegegeldbeziehenden

Pflegebedürftige, die keine Pflegesachleistungen eines Pflegedienstes, sondern ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Leistungsbetrag, der für ambulante Pflegesachleistungen durch Pflegedienste vorgesehen ist, allein für die Inanspruchnahme von Leistungen von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag verwendet wird (im Rahmen des Umwandlungsanspruchs). Der Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.

Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch abrufen, wenn sie dies wünschen. Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen von einem ambulanten Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal einen solchen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 30. Juni 2024 jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen. Die erstmalige Beratung hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.

Die Beratungsbesuche können von folgenden Stellen durchgeführt werden:

  • zugelassene Pflegedienste,
  • neutrale und unabhängige Beratungsstellen mit pflegefachlicher Kompetenz, die von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannt sind,
  • Pflegefachkräfte, die von der Pflegekasse beauftragt wurden, aber nicht bei dieser beschäftigt sind,
  • Pflegeberaterinnen und Pflegeberater der Pflegekassen,
  • Beratungspersonen der kommunalen Gebietskörperschaften, die die erforderliche pflegefachliche Kompetenz aufweisen

Kombination von Pflegegeld und ambulanten Pflegesachleistungen

Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren (sogenannte Kombinationsleistung). Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistungen.

Ein Pflegebedürftiger des Pflegegrades 3 nimmt ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 716 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante Sachleistungen beläuft sich auf 1.432 Euro im Monat. Er hat somit den Betrag für ambulante Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 573 Euro stehen ihm damit ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 286,50 Euro.

Verhinderungspflege

Macht die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege, der sogenannten Verhinderungspflege, für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Verhinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt hat. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden.

Wird die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt, die nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, beläuft sich die Leistung auf bis zu 1.612 Euro je Kalenderjahr. Wird die Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen, die mit der pflegebedürftigen Person in häuslicher Gemeinschaft leben, nicht erwerbsmäßig sichergestellt, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen, also den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes des festgestellten Pflegegrades nicht überschreiten. Wenn in diesem Fall notwendige Aufwendungen der Ersatzpflegeperson (zum Beispiel Fahrkosten oder Verdienstausfall) nachgewiesen werden, kann die Leistung auf bis zu insgesamt 1.612 Euro aufgestockt werden.

Nutzung von Leistungsbeträgen der Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege

Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können im Kalenderjahr bis zu 806 Euro des noch nicht in Anspruch genommenen Leistungsbetrags für die Kurzzeitpflege für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen dann bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und die in dieser Zeit nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflegeeinrichtung gehen möchten.

Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, sollte auch die Möglichkeit der teilstationären Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege geprüft werden.

Durchgerechnet: Fortzahlung des hälftigen Pflegegelds bei einer Verhinderungspflege

Fortzahlung des hälftigen Pflegegelds bei einer Verhinderungspflege Die Pflegeperson erkrankt an 15 Tagen, sodass eine Ersatzpflege notwendig wird. Während dieser Zeit wird Verhinderungspflege gewährt. Vor der Verhinderungspflege wurde Pflegegeld für Pflegegrad 4 in Höhe von 765 Euro monatlich bezogen. Für den ersten und letzten Tag der Ersatzpflege wird das volle Pflegegeld gezahlt (von 765 Euro anteilig auf den Tag bezogen). An den übrigen 13 Tagen wird noch ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 165,75 Euro gezahlt (50 Prozent von 765 Euro = 382,50 Euro × 13/30 = 165,75 Euro). Danach wird das Pflegegeld wieder in voller Höhe gezahlt.

Was ändert sich durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz?

Durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) werden im Bereich der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege Änderungen eingeführt, die in zwei Stufen in Kraft treten werden. Mit der zweiten Stufe werden ab 1. Juli 2025 grundlegende Vereinfachungen für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 vorgenommen, eine erste Stufe – die hierauf zum Teil vorgreift – betrifft Leistungen für junge Schwerstpflegebedürftige und trat bereits am 1. Januar 2024 in Kraft. Im Folgenden werden beide Stufen (künftige Vollumsetzung und vorgezogene Regelungen) beschrieben.

Künftige volle Umsetzung der Vereinfachungen – Einführung eines Gemeinsamen Jahresbetrags für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 ab 1. Juli 2025

Zum 1. Juli 2025 werden die Leistungsbeträge der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zu einem Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengefasst werden. Damit wird für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ab dem 1. Juli 2025 ein kalenderjährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung stehen, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können. Die bisherigen unterschiedlichen Übertragungsregelungen zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden damit entfallen und müssen in Zukunft somit nicht mehr beachtet werden. Die Höhe des neuen Gemeinsamen Jahresbetrags für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird ab 1. Juli 2025 bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr betragen.

Gleichzeitig werden die geltenden Voraussetzungen bei der Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege so weit wie möglich angeglichen werden, wo die Vereinheitlichung dazu dient, den flexiblen Einsatz des Gesamtleistungsbetrags zu ermöglichen und Hindernisse abzubauen.

Vorgezogene bereits geltende Vereinfachungen bei der Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 ab 1. Januar 2024

Zum 1. Januar 2024 sind in einer ersten Stufe bereits Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege für junge Pflegebedürftige mit besonders hohen Pflegegraden in Kraft getreten. Hiermit wurden für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wesentliche Rechtswirkungen des Gemeinsamen Jahresbetrags bereits zum 1. Januar 2024 vorgezogen. Dies hat den Hintergrund, dass pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten typischerweise langjährig durch ihre Eltern gepflegt werden, die bei der Versorgung oft besonders belastet sind und die damit bereits frühzeitiger Entlastung erfahren sollen.

Für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gilt daher seit dem 1. Januar 2024 gemäß § 39 Absatz 4 und 5 SGB XI insbesondere:

  • Die Verhinderungspflege kann anstatt bis zu sechs bereits bis zu acht Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden,
  • auch die hälftige Fortzahlung eines zuvor bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes während der Verhinderungspflege erfolgt anstatt für bis zu sechs bereits für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr,
  • es können im Kalenderjahr bis zu 100 Prozent – im Jahr 2024 also bis zu 1.774 Euro – der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet werden, soweit die Mittel nicht bereits für Leistungen der Kurzzeitpflege verbraucht worden sind (der umgewidmete Betrag wird dabei auf den Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege angerechnet, vermindert diesen also entsprechend), und
  • die Voraussetzung der sechsmonatigen Vorpflegezeit vor der erstmaligen Inanspruchnahme von Verhinderungspflege entfällt bei diesen Pflegebedürftigen.

Der erhöhten zeitlichen Höchstdauer entsprechend gibt es zudem auch hier Änderungen hinsichtlich der Höhe der regelmäßigen Kostenübernahme in den Fällen, in denen die Ersatzpflege durch Personen erbracht wird, die mit der oder dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und die die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausüben. Allerdings wird hierbei zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 1. Juli 2025 noch differenziert:

  • Grundsätzlich dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse ab 1. Januar 2024 bei einer Verhinderungspflege für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 4 und 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs in diesen Fällen regelmäßig anstatt wie bisher den Betrag des Pflegegeldes für bis zu sechs Wochen bereits den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten.
  • Wie bisher können von der Pflegekasse bei einer Ersatzpflege durch diese Personen auf Nachweis weiterhin grundsätzlich auch über diesen Betrag hinaus notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden.
  • Die Aufwendungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege dürfen im Kalenderjahr aber insgesamt den Leistungsbetrag, der für die Verhinderungspflege zur Verfügung steht, nicht überschreiten. Dieser Leistungsbetrag beträgt im Jahr 2024 regulär bis zu 1.612 Euro. Werden nicht verbrauchte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege in der für diese Gruppe der Pflegebedürftigen geltenden höchstmöglichen Höhe zugunsten der Verhinderungspflege umgewidmet, kann der zur Verfügung stehende Betrag im Jahr 2024 dabei um bis zu 1.774 Euro auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden.

Das bedeutet für Pflegebedürftige des Pflegegrads 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig durch Personen übernommen wird, die mit ihnen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind oder die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Folgendes:

Auch wenn der seit 1. Januar 2024 geltende Pflegegeldbetrag für Pflegegrad 5 von 947 Euro für zwei Monate eine Höhe von 1.894 Euro erreicht, kann für Leistungen der Verhinderungspflege nur der reguläre Leistungsbetrag von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege beansprucht werden. Nur soweit zusätzlich nicht verbrauchte Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege in einer entsprechenden Höhe umgewidmet werden, kann die Pflegekasse die regelmäßige Kostenübernahme auf bis zu 1.894 Euro erstrecken sowie gegebenenfalls noch darüber hinaus angefallene notwendige Aufwendungen, die der Ersatzpflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernehmen.

Durchgerechnet: Verhinderungspflegeleistungen für Pflegebedürftige des Pflegegrads 5 bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs bei einer Ersatzpflege durch nahe Angehörige ab 1. Januar 2024

Eine Mutter, die üblicherweise ihr pflegebedürftiges Kind mit Pflegegrad 5 pflegt, muss mehrfach vorübergehend ins Krankenhaus, sodass in dieser Zeit jeweils eine Ersatzpflege notwendig wird. Das pflegebedürftige Kind ist zwölf Jahre alt. In der Zeit, in der die Mutter ausfällt, übernimmt die Großmutter des pflegebedürftigen Kindes die Ersatzpflege. Für insgesamt acht Wochen Verhinderungspflege werden gegenüber der Pflegekasse dabei Aufwendungen für die Ersatzpflege durch die Großmutter in Höhe von 1.894 Euro geltend gemacht. Zusätzlich macht die Großmutter im Zusammenhang mit der Ersatzpflege notwendig angefallene Fahrkosten in Höhe von 196 Euro geltend, die sie gesondert nachweist.

Grundsätzlich darf die Pflegekasse für die Verhinderungspflege insgesamt maximal nur 1.612 Euro im Kalenderjahr übernehmen. Da das pflegebedürftige Kind aber keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen hat, widmet es 478 Euro der Mittel der Kurzzeitpflege zugunsten der Verhinderungspflege um. Damit wird der für die Verhinderungspflege zur Verfügung stehende Leistungsbetrag auf 2.090 Euro erhöht, sodass die geltend gemachten Ersatzpflegekosten von der Pflegekasse in voller Höhe übernommen werden können. Für eine Kurzzeitpflege stehen danach in dem Kalenderjahr noch bis zu 1.296 Euro zur Verfügung (1.774 Euro – 478 Euro = 1.296 Euro).

Stand: 15. Februar 2024
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